Allgemeine Geschäftsbedingungen

Planet Color Malermeister-Fachbetrieb

Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Diese AGB finden keine Anwendung bei einer Vergabe von VOB/A.

 

1. Angebot - Preise Angebote haben eine Gültigkeit von 5 Wochen ab dem Angebotsdatum. Sollte nach Annahme des Angebots oder vereinbartem Ausführungsbeginn die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten abgerufen werden, so hat der Auftragnehmer im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen das Recht, die Durchführung des Vertrages zu entsprechend geänderten Vertragspreisen anzubieten. Wenn der Auftraggeber nicht zustimmt, so hat der Auftragnehmer das Recht den Vertrag zu kündigen. Das gilt nicht für vereinbarte längere Ausführungsfristen. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammen-hängend ohne Unterbrechung, nach Planung das AN erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

 

2. Skonto Skonto muss vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.

 

3. Witterungsbedingungen Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der AN die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

 

4. Vergütung Für Private Auftraggeber (Verbraucher § 13 BGB) und bei ausschließlicher Vereinbarung des BGB als Vertragsrundlage gelten folgende Regelungen: Zahlungen auf die Schlussrechnung sind sofort nach der Abnahme der Leistung fällig (§ 271 BGB), die Zahlung ist innerhalb von 10 Tagen zu leisten. Abschlagszahlungen können gem. § 632a BGB jederzeit gefordert werden. Die jeweilige Abschlagszahlung ist sofort fällig und unverzüglich nach dem Eingang der Rechnung bei dem Auftraggeber zu zahlen. Bei Vereinbarung der VOB/B gelten die Zahlungsfristen des § 16 VOB/B.

5. Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahmewirkung und ist die Frist, innerhalb der Mängel an Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Unsere Leistungen werden nach den allgemein an erkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür über-nehmen wir die Gewähr. Für Beschädigungen unserer Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher Abnutzung beruhen z.B. witterungsbedingt, sind keine Mängel. Hinweis: Die Verschleißerscheinungen können bereits innerhalb der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt für alle Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Für Verträge mit der Vertragsgrundlage BGB gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten, z.B. Überholungsbeschichtungen und Arbeiten im Gebäudebestand. 5 Jahre bei der Erstellung eines Bauwerks, z.B. die Er-stellung eines Wärmedämm-Verbundsystems oder Arbeiten die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.

 

6. Aufrechnungsverbot Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des AN nicht mit Forderungen auf anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtkräftig festgestellt.

 

7. Stundenlohnarbeiten Zusätzliche oder notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis (Regiearbeit), zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

8. Abnahme Wenn nichts anderes verlangt wird, erfolgt die Abnahme durch Ingebrauchnahme oder mit Ablauf der gesetzlichen Frist oder durch schlüssiges Verhalten.

 

9. Streitigkeiten Bei Meinungsverschiedenheiten über die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten soll eine Stellungnahme der Fachorganisation des Maler- und Lackiererhandwerks eingeholt werden, um einen sachgerechten Lösungsweg zu unterstützen.

 

10. Haftung

1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).

2. Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.

Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Mängel unserer Bauleistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.

3. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z. B. herstellungs- und herstellerbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien oder des Untergrundes zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

11. Eigentumsvorbehalte und Werkunternehmerpfandrecht

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der

Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

5. An den vom Auftraggeber zur Bearbeitung eingebrachten und überlassenen beweglichen Sachen hat der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung ein Werkunternehmerpfandrecht i. S. d. § 647 BGB.

 

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

 

13. Schriftform und salvatorische Klausel

Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird diese durch eine wirksame ersetzt.